_ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1.— B.______ ist im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf Freispruch von Schuld und Strafe unterlegen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist indes das erstinstanzlich festgelegte Strafmass zu reduzieren und ist überdies zugunsten von B.______ das angefochtene Urteil in Bezug auf die erstinstanzlich behandelten Zivilklagen abzuändern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Für die Behandlung der Berufung von B._