es ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, inwiefern diesbezüglich im nachfolgenden Urteilsdispositiv noch eine Anmerkung erforderlich sein sollte. Im Übrigen ist die Thematik der Streitverkündung vorliegend ohnehin gegenstandslos geworden, nachdem auf die Forderungsklage der XY.______ Versicherungen AG nicht eingetreten wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Berufung des Beschuldigten B.______ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1.— B.___