Der Beschuldigte A.______ hat in seiner Berufung sodann beantragt, es sei vorzumerken, dass er gegenüber verschiedenen namentlich genannten Verfahrensbeteiligten den Streit verkündet habe bzw. den Streit verkünden wolle (siehe oben S. 2, Antrag Ziff. 5). Das Obergericht hat bereits mit Schreiben vom 18. September 2013 klargestellt, dass eine Streitverkündung im Rahmen eines Strafprozesses nicht vorgesehen ist. Damit hat es sein Bewenden; es ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, inwiefern diesbezüglich im nachfolgenden Urteilsdispositiv noch eine Anmerkung erforderlich sein sollte.