___ als in diesem Punkt obsiegende Partei gegenüber der Privatklägerin einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Entschädigung ist vorliegend für beide Instanzen auf insgesamt Fr. 2‘000.‑ festzusetzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.— Der Beschuldigte A.__