Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3.— Indem auf die Zivilklage der XY.______ Versicherungen AG nicht eingetreten wird, besitzt der Beschuldigte A.______ als in diesem Punkt obsiegende Partei gegenüber der Privatklägerin einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art.