In Anwendung von Art. 392 StPO erfolgt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 11 und Ziff. 12 des kantonsgerichtlichen Urteils zugleich auch zugunsten der vorinstanzlich ebenfalls verurteilten bzw. beschuldigten X.______, Y.______ und Z.______, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben; den eben genannten Personen ist daher der obergerichtliche Entscheid auszugsweise ebenfalls zuzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | V. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Zusammenfassung und Kostenregelung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |