Denn zu diesem Zeitpunkt war der Prozess über die Zivilansprüche der Angehörigen aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Klagerückzugs bereits von Rechts wegen beendet (siehe dazu BK-Killias, N 40 zu Art. 241 ZPO); das betreffende Adhäsionsverfahren wäre richtigerweise als durch Rückzug der Zivilklagen gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben gewesen. Bei dieser Sachlage sind daher Dispositiv-Ziff. 11 und Ziff. 12 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts aufzuheben und ist der Adhäsionsprozess betreffend die Zivilansprüche der Angehörigen von G.______ sel. im dargelegten Sinne als erledigt zu vermerken. In Anwendung von Art.