| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3.— Die Angehörigen von G.______ sel. haben sich ausserhalb des Strafprozesses mit der Haftpflichtversicherung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche geeinigt und haben hierauf ihre zuvor anhängig gemachten Adhäsionsklagen zurückgezogen. Die Vorinstanz hätte deshalb im Rahmen ihres Strafurteils vom 3. Juli 2013 über diese Klagen nicht mehr materiell befinden dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Prozess über die Zivilansprüche der Angehörigen aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Klagerückzugs bereits von Rechts wegen beendet (siehe dazu BK-Killias, N 40 zu Art.