Mit Schreiben vom 18. September 2013 hat das Obergericht sämtlichen betroffenen Parteien angezeigt, dass die Zivilansprüche der Angehörigen des Unfallopfers nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten und zudem vorgesehen sei, im Sinne einer Berichtigung den vorinstanzlichen (materiellen) Entscheid hinsichtlich der erwähnten Ansprüche in einen formellen Prozesserledigungsentscheid abzuändern. Hiergegen hat in der Folge keine Partei Einwendungen erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2014 ist denn auch zu den Zivilansprüchen der Angehörigen nicht mehr inhaltlich plädiert worden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3.—