Mit Schreiben vom 16. September 2013 hat der Rechtsvertreter der Angehörigen diesen Sachverhalt auf Anfrage des Obergerichts ausdrücklich bestätigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Mit Schreiben vom 18. September 2013 hat das Obergericht sämtlichen betroffenen Parteien angezeigt, dass die Zivilansprüche der Angehörigen des Unfallopfers nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten und zudem vorgesehen sei, im Sinne einer Berichtigung den vorinstanzlichen (materiellen) Entscheid hinsichtlich der erwähnten Ansprüche in einen formellen Prozesserledigungsentscheid abzuändern.