| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid über die adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderungen der Angehörigen übersehen, dass diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters bereits vom 25. April 2012 erklärt haben, sie nähmen Abstand von den geltend gemachten Begehren, da sie sich mit dem Haftpflichtversicherer der Bauherrin aussergerichtlich über ihre Ansprüche geeinigt hätten. Mit Schreiben vom 16. September 2013 hat der Rechtsvertreter der Angehörigen diesen Sachverhalt auf Anfrage des Obergerichts ausdrücklich bestätigt.