In der Folge verpflichtete die Vorinstanz mit hier angefochtenem Urteil vom 3. Juli 2013 die im Schuldpunkt verurteilten B.______, A.______, X.______, Y.______ dazu, den Angehörigen des Unfallopfers zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung Genugtuungszahlungen zu leisten. Im Übrigen wurden die Angehörigen mit weitergehenden Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschuldigten A.______ und B.______ beantragen in ihren Berufungen, es seien die Zivilklagen der Angehörigen abzuweisen (siehe die eingangs wiedergegebenen Anträge). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a)