2.— Zivilforderungen der Angehörigen von G.______ sel. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1.— Die Angehörigen des tödlich verunfallten G.______ machten im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber allen Beschuldigten adhäsionsweise (siehe dazu Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zivilrechtliche Forderungen, hauptsächlich Genugtuungsansprüche, geltend. In der Folge verpflichtete die Vorinstanz mit hier angefochtenem Urteil vom 3. Juli 2013 die im Schuldpunkt verurteilten B.___