115 StPO und demnach nicht berechtigt, im vorliegenden Strafprozess gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO gegenüber den Beschuldigten adhäsionsweise eine Ersatzforderung geltend zu machen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3.— Aus alldem ergibt sich, dass auf die Forderungsklage der XY.______ Versicherungen AG mangels Klagelegitimation nicht einzutreten ist. Insoweit sind die Berufungen der Beschuldigten gutzuheissen und ist Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |