Die von der XY.______ Versicherungen AG hier gegenüber den Beschuldigten geltend gemachte Schadenersatzforderung ist indes nicht eine Folge des inkriminierten Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung; vielmehr gründet dieser Ersatzanspruch auf der im vorliegenden Prozess strafrechtlich nicht zu beurteilenden Beschädigung der Seilbahn. Die XY.______ Versicherungen AG ist mithin durch den hier einzig zu beurteilenden Straftatbestand der fahrlässigen Tötung in ihren Rechten überhaupt nicht betroffen. Sie ist daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und demnach nicht berechtigt, im vorliegenden Strafprozess gestützt auf Art.