| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Im Rahmen eines Strafverfahrens kann gegenüber dem Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche nur erheben, wer durch die Straftat geschädigt worden ist (Art. 122 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten muss sich der zivilrechtliche Anspruch unmittelbar aus der konkret eingeklagten Straftat herleiten (siehe dazu BSK-Dolge, N 5 und N 65 zu Art. 122 StPO). Im vorliegenden Strafprozess betraf die Anklage gegenüber den Beschuldigten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Die von der XY.