| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Gleich wie im gewöhnlichen Zivilprozess hat das Gericht auch im Adhäsionsprozess von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen zur Behandlung einer Forderungsklage erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört namentlich, dass die Klagelegitimation des Adhäsionsklägers, d.h. dessen Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO, gegeben ist (BSK-Dolge, N 18 f. zu Art. 122 StPO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c)