__ Versicherungen AG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.1.— Die XY.______ Versicherungen AG macht im vorliegenden Strafprozess adhäsionsweise einen Schadenersatzanspruch von Fr. 540‘319.25 geltend, resultierend aus den Kosten für die Reparatur der beim Unfall beschädigten Seilbahn. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 10 des hier angefochtenen Entscheids die Beschuldigten A.______ und B.______ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in verlangter Höhe an die XY.______ Versicherungen AG verpflichtet.