106 Abs. 2 StGB eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.5.— Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung in Bezug auf den Strafpunkt zu ändern ist, indem der Beschuldigte B.______ zu einer tieferen Geldstrafe von noch 50 Tagessätzen zu Fr. 180.‑ zu verurteilen ist. Wie bereits im angefochtenen Entscheid ist sodann die Geldstrafe mit einer Busse im Betrag von Fr. 900.‑ zu verknüpfen.