Bereits die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB dem Beschuldigten zu Recht den bedingten Strafvollzug gewährt bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. Darauf kann hier verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse von Fr. 900.‑ schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.).