___ ausgesprochene Geldstrafe von ebenfalls 50 Tagessätzen in Anbetracht der durchaus vergleichbaren Verschuldenslage gerechtfertigt ist. Sodann ist, hierin wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf Fr. 180.‑ zu bemessen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung keine Einwendungen vorgebracht und sich überdies sein Einkommen seit der erstinstanzlichen Verhandlung gemäss eigenen Angaben nicht verändert hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.4.— a) Bereits die Vorinstanz hat in Anwendung von Art.