Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse von Fr. 900.‑ als angemessen. Dies bedeutet gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze, was mit Blick auf die gegenüber dem Mitbeschuldigten A.______ ausgesprochene Geldstrafe von ebenfalls 50 Tagessätzen in Anbetracht der durchaus vergleichbaren Verschuldenslage gerechtfertigt ist.