| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Zusätzliche Strafminderungsgründe liegen keine vor. Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3.— Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse von Fr. 900.‑ als angemessen.