Darüber hat er sich hinweggesetzt, wobei er letztlich ähnlich leichtfertig handelte wie A.______ bei seinem fatalen Kranmanöver, indem er ebenfalls darauf vertraute, es werde nichts geschehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Strafmindernd zu berücksichtigen ist die insgesamt lange Verfahrensdauer seit der Deliktsverübung, worin im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d)