Allein schon aufgrund der Tatsache, dass sich der Radius des Krans mit der Seilbahnachse überschnitt, musste dem Beschuldigten B.______ namentlich auch im Lichte der weiter vorne erwähnten einschlägigen Schutznormen (siehe oben E. II. 4.2. Bst. b) klar geworden sein, dass präventive Massnahmen notwendig sein würden, um mögliche Gefahren abzuwenden. Darüber hat er sich hinweggesetzt, wobei er letztlich ähnlich leichtfertig handelte wie A.______ bei seinem fatalen Kranmanöver, indem er ebenfalls darauf vertraute, es werde nichts geschehen.