Dessen Verschulden ist andererseits aber auch nicht geringer. Ihm ist unter dem Verschuldensgesichtspunkt anzulasten, dass er es trotz der exponierten und gefahrenträchtigen Lage der Baustelle in nächster Nähe zu einer Personenseilbahn versäumt hat, ein klares Sicherheitskonzept zu erstellen, bevor der Baukran in Betrieb genommen wurde. Sein Standpunkt, der Kran habe im Bereich der Seilbahn gar nichts zu suchen gehabt, weshalb in dieser Hinsicht keine Sicherheitsanweisungen notwendig gewesen seien, gründet auf einer tadelnswerten Sorglosigkeit. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass sich der Radius des Krans mit der Seilbahnachse überschnitt, musste dem Beschuldigten B.___