Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten B.______ kann auf die Angaben im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gemäss Erklärung des Beschuldigten vor Obergericht ist seine persönliche Situation nach wie vor dieselbe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten B.______ im Vergleich zu demjenigen des Mitbeschuldigten A.______ nicht schwerer. Dessen Verschulden ist andererseits aber auch nicht geringer.