Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen, was eine strengere Bestrafung ausschliesst (Art. 391 Abs. 2 StPO), wenn nachfolgend nun das Obergericht die Strafe nach dem konkreten Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben festzusetzen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten B.___