Der Beschuldigte B.______ hat sich ebenfalls der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht, weshalb er der gleichen abstrakten Strafandrohung unterliegt wie A.______ (siehe dazu oben E. III. 1.1.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.______ im Zusatz zu einer Vorstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 180.‑ sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.‑ verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen, was eine strengere Bestrafung ausschliesst (Art.