Nachdem im Übrigen der Beschuldigte A.______ an der Berufungsverhandlung keine konkreten Einwendungen gegenüber der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe erhoben hat, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das angefochtene Urteil im Strafpunkt zu bestätigen ist, abgesehen von einer geringfügigen Korrektur bei der Ersatzfreiheitsstrafe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Strafe gegenüber B.______ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1.— a) Der Beschuldigte B.__