106 Abs. 2 StGB) die bei der Geldstrafe ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 120.‑ heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Dies ergibt im Ergebnis, dass der Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen [nicht fünf Tage, wie von der Vorinstanz festgesetzt] zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht begleichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.5.— Nachdem im Übrigen der Beschuldigte A.___