Dabei ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB die Probezeit ebenso im Einklang mit der Vorinstanz auf zwei Jahre zu befristen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) In Bezug auf die Verbindungsbusse von hier Fr. 500.‑ ist als Umwandlungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) die bei der Geldstrafe ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 120.‑ heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.).