In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe auf Fr. 120.‑ festzulegen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung nichts eingewendet und die Verdienstangaben im erstinstanzlichen Entscheid als nach wie vor gültig bestätigt hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.— a) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann dem Beschuldigten im Lichte von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug eingeräumt werden. Dabei ist gestützt auf Art.