Aufgrund der dargelegten Strafzumessungselemente erscheint eine Geldstrafe in der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Höhe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen sowie der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe auf Fr. 120.‑ festzulegen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung nichts eingewendet und die Verdienstangaben im erstinstanzlichen Entscheid als nach wie vor gültig bestätigt hat.