Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.3.— Aufgrund der dargelegten Strafzumessungselemente erscheint eine Geldstrafe in der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Höhe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen sowie der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten angemessen.