| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Hier konkret strafmindernd zu berücksichtigen ist die insgesamt lange Verfahrensdauer seit der Deliktsverübung, worin im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Zusätzliche Strafminderungsgründe liegen keine vor. Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden.