Das von ihm angeordnete und in der Folge zusammen mit dem Kranführer W.______ umgesetzte Vorhaben, mit dem Kran den Abbauhammer unmittelbar bei der Seilbahnstütze zu deponieren, ist aufgrund der gesamten Umstände als leichtfertig und verwegen zu taxieren. Obschon er nämlich von seinem damals eingenommenen Standort bei der Seilbahnstütze aus das Trassee der Seilbahn bergwärts nur wenige Meter weit überblicken konnte und er überdies damit rechnen musste, dass jederzeit die Seilbahnkabine herannahen könnte, liess er dennoch den Abbauhammer unmittelbar neben dem Seilbahntragseil absenken. Er handelte dabei sozusagen im blinden Vertrauen darauf, es würde schon nichts geschehen.