Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten zutreffend beschrieben. Es kann daher an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal der Beschuldigte selber anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sich in der Zwischenzeit nichts verändert habe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Das Verschulden des Beschuldigten wiegt erheblich. Das von ihm angeordnete und in der Folge zusammen mit dem Kranführer W.