Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2.— a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten zutreffend beschrieben.