106 StGB). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Strafzumessung ergriffen. Infolgedessen darf das Obergericht die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschuldigten A.______ festgelegte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 120.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 500.‑ nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen;