Wer im Sinne von Art. 117 StGB fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von in der Regel sechs Monaten bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Wird der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, kann die bedingte Strafe mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB).