Entscheidend ist dabei einzig und allein, dass die Kollisionsgefahr an sich vorhersehbar war; es kommt dabei nicht darauf an, ob ebenso das aufgrund der unterlassenen Sicherheitsvorkehrungen konkret abgelaufene Unfallgeschehen erkennbar war. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.3.— In Bezug auf den Anklagesachverhalt, welcher vorliegend B.______ angelastet wird, liegen keine Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe vor.