Ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Anordnung präventiver Schritte ist bereits der Umstand, dass der Kran in das Profil einer Seilbahn hineinragt und damit offenkundig ist, dass eine Kollision möglich ist. Wenn immer sich daher der Aktionsradius eines Krans mit dem Profil einer Seilbahn überschneidet, liegt per se eine erkennbare Gefahrenlage vor, welche Schutzmassnahmen erforderlich macht. Wird in dieser Situation die Verantwortung zur Risikovermeidung nicht wahrgenommen, liegt eine durch Unterlassung begangene strafbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor. Entscheidend ist dabei einzig und allein, dass die Kollisionsgefahr an sich vorhersehbar war;