Die Sicherheitsbestimmungen verlangen vom verantwortlichen Bauführer, dass beim Einsatz eines Krans im Bereich einer Seilbahn generell Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Kollision zu treffen sind. Die Notwendigkeit zum Erlass von Schutzvorkehrungen zur Kollisionsvermeidung hängt dabei nicht davon ab, ob sich die hierfür zuständige Person im Einzelnen vorstellen kann, wie genau sich eine mögliche Kollision abspielen könnte. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Anordnung präventiver Schritte ist bereits der Umstand, dass der Kran in das Profil einer Seilbahn hineinragt und damit offenkundig ist, dass eine Kollision möglich ist.