Es ist nämlich im Anwendungsbereich der oben dargelegten Sicherheitsbestimmungen für die Strafbarkeit von B.______ unerheblich, ob er konkret hätte erahnen müssen, dass A.______ und W.______ auf die kühne Idee kommen würden, mit dem Kran den Abbauhammer trotz laufendem Seilbahnbetrieb innerhalb des Bahntrasses zu deponieren. Die Sicherheitsbestimmungen verlangen vom verantwortlichen Bauführer, dass beim Einsatz eines Krans im Bereich einer Seilbahn generell Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Kollision zu treffen sind.