hätte B.______ wenigstens nur schon befohlen, dass Kranmanöver im Bereich des Seilbahntrassees verboten seien, so hätte sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugetragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | h) Selbst wenn für B.______ der genaue Ablauf, wie er vorliegend zum Unfall geführt hat, nicht vorhersehbar war, so ändert dies nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Es ist nämlich im Anwendungsbereich der oben dargelegten Sicherheitsbestimmungen für die Strafbarkeit von B.______ unerheblich, ob er konkret hätte erahnen müssen, dass A.______ und W.____