___ und W.______ vor Ort hinsichtlich einer möglichen Kollisionsgefahr mit der Seilbahn sensibilisiert gewesen. Wäre ihnen das Trassee der Seilbahn sozusagen als Tabuzone befohlen worden, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den Platz bei der Seilbahnstütze von vornherein nicht in Betracht gezogen hätten, um an dieser Stelle mithilfe des Krans den Abbauhammer zu deponieren. Bei dieser Sachlage ist demnach der Risikozusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten von B.______ (unterlassene Sicherheitsanweisungen) und dem eingetretenen Unglück offensichtlich; hätte B.___