| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | g) Es bedeutete daher eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen Bauführers B.______, dass er vor Inbetriebnahme des Krans kein Sicherheitskonzept im eben dargelegten Sinne entworfen und speziell nicht wenigstens eindeutige Sicherheitsanweisungen in Bezug auf die Seilbahn erlassen hatte. Diese Massnahme wäre in der Perspektive von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung auf jeden Fall geboten gewesen. Hätte B.______ kategorisch bestimmt, der Kran dürfe unter keinen Umständen im Bereich der Seilbahn operieren, wären A.______ und W.____