Ein wirksames und vollständiges Sicherheitskonzept, wie es im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung beim Betrieb eines Krans verlangt wird, hätte vorausgesetzt, dass hinsichtlich aller Leitungen innerhalb des Aktionsradius des Krans vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung einer Kollision getroffen werden. Erforderlich wäre dabei gewesen, die Inbetriebnahme des Krans mit den Betreibern der Seilbahn vorgängig abzusprechen und hierbei insbesondere auch die Kommunikation (Funkverbindung) zwischen den Verantwortlichen der Seilbahn und den Bauarbeitern vor Ort sicherzustellen.