insbesondere zu verordnen, keine am Kran angehängten Lasten in Richtung Seilbahntrassee zu schwenken und schon gar nicht, dort Lasten abzusenken. Ein wirksames und vollständiges Sicherheitskonzept, wie es im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung beim Betrieb eines Krans verlangt wird, hätte vorausgesetzt, dass hinsichtlich aller Leitungen innerhalb des Aktionsradius des Krans vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung einer Kollision getroffen werden.